Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die EQUESTRIA GmbH mit dem Sitz in Vösendorf, FN 600133 z und der Geschäftsanschrift Ortsstraße 206/3/37,2331 Vösendorf, im folgenden kurz „EQUESTRIA GmbH“ genannt.

 

EQUESTRIA GmbH (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.

 

Die Personalbereitstellung durch EQUESTRIA GmbH und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung.

 

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und EQUESTRIA GmbH darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigungen der von EQUESTRIA GmbH überlassenen Arbeitskräfte und stellt EQUESTRIA GmbH ausdrücklich von jeder Haftung frei. Weiters hält der Beschäftiger den Überlasser hinsichtlich aller der gegen ihn auf verhängten Geldstrafen schad- und exekutionslos, die auf Grund einer rechtswidrigen Beschäftigung durch den Auftraggeber verhängt wurden. Für den Fall, dass durch den Auftraggeber vor oder während der Überlassung Gesundheitsuntersuchungen oder allfällige Testungen auf Krankheiten der überlassenen Arbeitskräfte verlangt werden bzw. aufgrund zwingender Normen vorgeschrieben sind, trägt die Kosten hierfür zur Gänze der Auftraggeber.

 

Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung einer überlassenen Arbeitskraft wie z.B. Krankheit, Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung gehen zu Lasten des Überlassers. Fehlzeiten einer überlassenen Arbeitskraft infolge von Arbeitsunfällen, die sich ereignen, solange und sofern die überlassene Arbeitskraft unter Ihrer Dienstaufsicht oder unter Ihrem Direktionsrecht steht, gehen hingegen zu Lasten des Beschäftigers und werden wie gearbeitete Zeit an diesen verrechnet. Davon sind auch Arbeitsunfälle erfasst, die auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen sind.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, EQUESTRIA GmbH über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (z.B. Betriebsvereinbarung) festgelegt sind und sich auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen. Insbesondere hat der Auftraggeber EQUESTRIA GmbH die Ausübung von Nachtschwerarbeit gem. Nachtschwerarbeitsgesetz oder Schwerarbeitsverordnung mitzuteilen. Entstehen EQUESTRIA GmbH aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Arbeitskraft Aufwendungen, haftet der Auftraggeber für die der Arbeitskraft nachzubezahlende Entgeltdifferenz, indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nachverrechnet  wird.

 

Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Entlohnungsregelungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, für deren richtige Anwendung die vollständigen Informationen des Auftraggebers unerlässlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch EQUESTRIA GmbH zu gewährleisten. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u.a. Biennalsprünge, Vorrückungen) in Kraft, so ist EQUESTRIA GmbH berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben. Da EQUESTRIA GmbH den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber EQUESTRIA GmbH rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Insbesondere informiert der Auftraggeber EQUESTRIA GmbH rechtzeitig über allfällige Einsätze der überlassenen Arbeitskräfte außerhalb Österreichs, um erforderliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer der Arbeitskräfte im Einsatzland, zeitgerecht beantragen zu können. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, verpflichtet sich der Auftraggeber ausdrücklich zur Zahlung von, aufgrund der Auslandseinsätze, höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandersätze zuzüglich 20% Bearbeitungsgebühr.

 

Die Normalarbeitszeit des von EQUESTRIA GmbH beigestellten Personals beträgt für Angestellte und für ArbeiterInnen 38,5 Stunden / Woche. In Unternehmen mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Unternehmen für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für von EQUESTRIA GmbH überlassene Arbeitskräfte. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Auftraggeber für sein Stammpersonal gültigen Regelungen, der anzuwendende Kollektivvertrag sowie das Arbeitszeitgesetz. Im Falle von Nichtleistungszeiten aufgrund von Urlaub, Entgeltfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder der anzuwendenden Kollektivverträge sowie sonstiger unentschuldigter Fehlzeiten verpflichtet sich der Auftraggeber EQUESTRIA GmbH unverzüglich darüber zu informieren, widrigenfalls der Vergütungsanspruch des Überlassers gegenüber dem Auftraggeber auch für diese Fehlzeiten aufrecht bleibt. Falls die Erfassung der Arbeitszeiten sowie der Fehlzeiten elektronisch der von EQUESTRIA GmbH zur Verfügung gestellten Zeiterfassung erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bekanntgabe von Namen und E-Mail-Adressen jener Personen, welche für die elektronische Freigabe der Stundennachweise verantwortlich sind. Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies EQUESTRIA GmbH unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall besteht gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.

 

Der Auftraggeber informiert vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung der überlassenen Arbeitskraft EQUESTRIA GmbH schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Der Auftraggeber verpflichtet sich, EQUESTRIA GmbH über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung schriftlich zu informieren und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, insbesondere sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den Gefahrenevaluierungen, zu übermitteln sowie jede Änderung zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, EQUESTRIA GmbH alle aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen (gemäß Punkt 8) resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.

 

EQUESTRIA GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Auftraggebers unterstehen. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und /oder Dritten und stellt EQUESTRIA GmbH ausdrücklich von jeder Haftung frei. Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Auftraggebers, haftet EQUESTRIA GmbH nicht für daran oder dadurch entstehende Schäden. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme besitzt. Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft vom Auftraggeber nicht binnen der ersten drei Tage der Überlassung vom Auftraggeber schriftlich gegenüber EQUESTRIA GmbH beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Qualifikation entsprechend. Werden gegen EQUESTRIA GmbH, wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Auftraggebers aufgrund des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes, Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Auftraggeber für diese Strafen, Nachforderungen und für alle EQUESTRIA GmbH daraus entstehenden Nachteile im vollen Umfang.

 

Wird die überlassene Arbeitskraft während der Ersteinsatzdauer vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den entstandenen Aufwand ein angemessener Kostenersatz in Rechnung gestellt. Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers, wird dem Auftraggeber für den entstandenen Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandsersatz als Personalberatungshonorar in Höhe von 30% des Jahresbruttobezugs des übernommenen Mitarbeiters, in Rechnung gestellt. Der Übernahme der von EQUESTRIA GmbH überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne der obigen Absätze ist die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Betrieb des Beschäftigers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie EQUESTRIA GmbH tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten. Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der von EQUESTRIA GmbH vermittelten Arbeitskraft zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem der von EQUESTRIA GmbH vermittelten Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Honorar wird kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Das Mindesthonorar beträgt € 3.000,–. Telefon-, Postspesen sind im Honorar inkludiert. 

Wird die überlassene Arbeitskraft vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den durch die Endabrechnung entstandenen Mehraufwand eine Pauschale in Höhe von € 150,00 zzgl. USt. verrechnet.

 

Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor der geplanten Einsatzbeendigung EQUESTRIA GmbH schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von sechs Wochen nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz). Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an den Überlasser leistet.

 

Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist EQUESTRIA GmbH berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Auftraggeber für die letzten 3 Tage vor Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist EQUESTRIA GmbH berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.

 

Der Beschäftiger hat dem Überlasser bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Die erbrachten  Leistungen werden zuzüglich 20% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Auftraggeber EQUESTRIA GmbH auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu allfällige Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UStG oder andere für EQUESTRIA GmbH relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die EQUESTRIA GmbH aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen, haftet. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 7-tägig, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Das Zahlungsziel wird mit 7 Tagen netto ab Rechnungslegung vereinbart. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto des Überlassers verfügbar sein. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinsatzes verrechnet.  Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt.

 

Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf elektronischem Weg bzw. einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Gegenständliche Geschäftsbedingungen gelten insofern, als anderweitig nichts Abweichendes vereinbart wurde, wobei sämtliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlich zu fixieren sind. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

 

Als Gerichtsstandort gilt Landesgericht Wiener Neustadt 

 

 

 

 

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